Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Grundsätze
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Für andere Forderungen, die der Schachklub Immenstadt 09 e.V. einem Mitglied in Rechnung stellt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts über die Folgen des Zahlungsverzugs entsprechend.
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§ 3 Aufwandserstattung
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§ 4 Reisekosten
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(5) |
Die Reisekostenerstattung für die Teilnehmer internationaler oder nationaler Schachveranstaltungen regelt der Vorstand unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und unter Einhaltung der Höchstsätze dieses Abschnitts.
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(6) |
Der Schachklub Immenstadt 09 e.V. kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der in diesem Abschnitt genannten Sätze erstatten. Dabei ist das Eigeninteresse der Lehrgangsteilnehmer entsprechend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.
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(7) |
Die bei Wettkämpfen des Schachklub Immenstadt 09 e.V. gemäß Pkt. 4 a) der Turnierordnung eingesetzten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Tagessatz für Verpflegungsmehraufwand, wettkampfbezogene Auslagen für Porti und Telefon beträgt einheitlich € 30,-.
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§ 5 Kassenprüfung
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Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres so rechtzeitig, dass der Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. Eine außerordentliche Prüfung hat stattzufinden in den Fällen, in denen der Vorstand dies anordnet.
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(2) |
Die Prüfung erstreckt sich auf den Vermögensbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung und der übrigen Regelwerke des Schachklub Immenstadt 09 e.V.
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(3) |
Die Buchungsunterlagen sind den Kassenprüfern im Original vorzulegen. Bei Fehlen ist eine Erklärung über den Grund vorzulegen. Die Vorlage von Belegkopien ist ausreichend, sofern der Finanzmanager nichtendabrechnende Stelle ist.
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(4) |
Die Kassenprüfer erstellen einen Prüfungsbericht. Dieser enthält
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Anhang
Reisekostensätze
Wegstreckenentschädigungen je gefahrener Kilometer
Selbstfahrer | Je Mitfahrer | |
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Lehrgangs- und Turnierteilnehmer | € 0,22 | € 0,01 |
Andere Fahrten | € 0,30 | € 0,02 |
Tagegelder (Pkt. 4.3 bzw. 4.4 der Finanzordnung)
mehr als 8 Stunden | 24 Stunden |
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€ 12,00 | € 24,00 |
Erstattung Übernachtung ohne Beleg (Pkt. 4.4. der Finanzordnung): € 20,00.
Diese Finanzordnung tritt am 17.12.2022 in Kraft.
Änderungshistorie | ||
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Datum | Antragsteller | Änderungen |
16.03.2016 | Harry A. Riegger | Anpassung an neue Reisesätze |
19.12.2020 | Harry A. Riegger | Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder |
17.12.2022 | Harry A. Riegger | Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder |