(1) |
a) |
Reisen im Sinne dieser Ordnung sind Reisen, die zu einer längeren Abwesenheit von der Wohnung führen und angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Reiseziel am Wohnort liegt. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Reisen obliegt, soweit nichts anderes geregelt ist, dem 1. Vorsitzenden. |
b) |
Die Reisekostenerstattung umfasst:
- Fahrtkostenerstattung
- Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung
- Verpflegungsmehraufwand
- Übernachtungsgeld
- Erstattung der Nebenkosten
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c) |
Die Dauer der Reise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung. |
d) |
Bei Reisen, die von Dritten veranlasst werden, können die Reisekostenauslagen unter Zugrundelegung von deren Bestimmungen erstattet werden. |
e) |
Bei Auslandsreisen können Tage und Übernachtungsgelder bis zu einer Höhe der in der Bundesrepublik steuerrechtlich anerkannten Erstattungssätze gezahlt werden. |
f) |
Der Finanzmanager teilt dem Vorstand zum Jahresbeginn oder unverzüglich nach vom BLSV bekannt gemachten Änderungen die staatlichen Reisekostensätze, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts für die Berechnung des Erstattungsanspruches von Bedeutung sind, mit. |
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(2) |
a) |
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet, und zwar bei Benutzung von:
- Landfahrzeugen die zweite Klasse
- Luftfahrzeugen die Touristen- oder Economyklasse
- Schlafwagen die Spezial- oder Doppelbettklasse
- einschließlich der Kosten für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln, Befördern des Gepäcks, Bett- und Platzkarten und sonstigen Zuschlägen.
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b) |
Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden ferner nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Soweit die Ermäßigung aufgrund der Benutzung einer Bahn-Card oder ähnlicher Vergünstigungen eintritt, trifft der Vorstand Bestimmungen darüber, inwieweit Aufwendungen hierfür erstattet werden. |
c) |
Für Strecken, die von einer oder mehreren Personen mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kfz) zurückgelegt werden, wird Wegstreckenentschädigung in Höhe der staatlichen Reisekostensätze gewährt. Für Lehrgangs- und Turnierteilnehmer dürfen höchstens die staatsmittelfähigen Reisekostensätze angewendet werden. |
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(3) |
a) |
Verpflegungsmehraufwand wird pauschal mit einem Tagegeld abgegolten. Die Höhe bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Reise geltenden staatlichen Reisekostensätzen. |
b) |
Schließen die Übernachtungskosten das Frühstück mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für das Frühstück keine Kosten, so ist das Tagegeld um 20% zu kürzen. Schließen die Übernachtungskosten Mittag und/oder Abendessen mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für Mittag und/oder Abendessen keine Kosten, so ist das Tagegeld um jeweils 30% zu kürzen. |
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(4) |
a) |
Für die ohne Beleg erstattungsfähigen Übernachtungskosten gelten die staatlichen Reisekostensätze. |
b) |
Übersteigen die notwendigen Übernachtungskosten diesen Satz, so werden die Mehrkosten gegen Vorlage der Rechnung in voller Höhe bis zu € 40,- vergütet. |
c) |
Übersteigen die Übernachtungskosten auch diesen Betrag, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er vom 1. Vorsitzenden oder vom Finanzmanager anerkannt worden ist. |
d) |
Wird ein Schlafwagen benutzt, so werden diese Kosten unter Beifügung der Rechnung anstelle der Übernachtung vergütet. |
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(5) |
Die Reisekostenerstattung für die Teilnehmer internationaler oder nationaler Schachveranstaltungen regelt der Vorstand unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und unter Einhaltung der Höchstsätze dieses Abschnitts.
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(6) |
Der Schachklub Immenstadt 09 e.V. kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der in diesem Abschnitt genannten Sätze erstatten. Dabei ist das Eigeninteresse der Lehrgangsteilnehmer entsprechend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.
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(7) |
Die bei Wettkämpfen des Schachklub Immenstadt 09 e.V. gemäß Pkt. 4 a) der Turnierordnung eingesetzten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Tagessatz für Verpflegungsmehraufwand, wettkampfbezogene Auslagen für Porti und Telefon beträgt einheitlich € 30,-.
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