Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Gebühren
§ 6 Die Organe
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Die Spielerversammlung
§ 10 Das Schiedsgericht
§ 11 Vereins- und Geschäftsordnung
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) | Der Verein führt den Namen "Schachklub Immenstadt 09". |
(2) | Sitz des Vereins ist Immenstadt/Allgäu. |
(3) | Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "eingetragener Verein" ("e. V.") |
(4) | Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck
(1) | Zweck des Vereins ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Schachspiels. Er veranstaltet hierzu regelmäßige Treffen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. |
(2) | Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(2) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. | ||||||
(2) | Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. | ||||||
(3) | Die Mitgliedschaft endet
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(4) | Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. |
§ 5 Beiträge und Gebühren
(1) | Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. |
(2) | Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. |
(3) | Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(4) | Die Gebühren beschließt der Vorstand. |
§ 6 Die Organe
§ 7 Der Vorstand
(1) | Der Vorstand des Vereins besteht aus:
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(2) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. | ||||||||
(3) | Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von der Vertretungsmacht gebrauch machen. |
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. |
(2) | Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. |
(3) | Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 9 Die Spielerversammlung
(1) | Die Spielerversammlung ist jährlich vom Vorstand rechtzeitig vor Ende der Meldefrist für die Spielsaison durch persönliche Einladung aller aktiven Mitglieder einzuberufen. |
(2) | Über die Beschlüsse der Spielerversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und den Teammanagern zu unterzeichnen ist. |
§ 10 Das Schiedsgericht
(1) | Das Schiedsgericht soll bei Streitigkeiten, hervorgerufen durch eine Tätigkeit im Verein, unter den Mitgliedern schlichtend tätig werden. |
(2) | Jedes Mitglied ist dazu berechtigt das Schiedsgericht einzuberufen. |
(3) | Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen. Jede Partei legt dabei einen Vertreter fest. Sollte es sich um zwei Parteien handeln, und diese können sich nicht auf den dritten Richter einigen, so wird dieser vom Vorstand bestimmt. Das Schiedsgericht wählt dann einen Vorsitzenden, der bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. |
§ 11 Vereins- und Geschäftsordnung
Die Vorstand erlässt zur Durchführung der Aufgaben des Vereins und zum Zwecke eines reibungslosen Ablaufs aller Verwaltungsvorgänge sowie ihrer Aufgabenzuordnung auf die einzelnen Funktionsinhaber eine Vereins- und Geschäftsordnung.
In ihr sind die für den Verein relevanten und wichtigen Strukturen, Abläufe sowie Zuständigkeiten und Kriterien festzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins der Stadt Immenstadt zum Zweck einer späteren Neugründung eines Schachklubs zu treuhändlerischer Verwaltung zu übergeben.
Falls innerhalb von zwei Jahren kein neuer Schachklub gegründet wird, hat die Stadt Immenstadt das Vermögen des Klubs zur Anschaffung von Sportgeräten zu verwenden, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.12.2002 genehmigt.