Inhaltsverzeichnis

§ 1  Allgemeine Grundsätze

(1) Der Vorstand erlässt gemäß §7 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 e.V. diese Finanzordnung:
In ihr wird die Finanzwirtschaft des Vereins geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.
(2)
Allgemein
Die Finanzwirtschaft des Schachklub Immenstadt 09 e.V. ist sparsam zu führen. Hierbei sind die Grundsätze des BLSV, die staatlichen Regelungen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten.
(3)
Aufgaben des Finanzmanagers
Der Finanzmanager ist für die Kassen- und Buchführung, insbesondere die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Veränderung der Vermögensstände nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verantwortlich.
(4)
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss muss enthalten:
  • den Anfangs- und Endbestand des Vermögens (Kassen- und Bankbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten), sowie die Zu- und Abgänge zu den einzelnen Vermögensbestandteilen
  • eine übersichtliche Darstellung der Einnahmen und Ausgaben.
(5)
Zahlungsanweisungen
a) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich über ein Bankkonto des Schachklub Immenstadt 09 e.V. abzuwickeln.
b) Die Zeichnungsberechtigung über Bankkonten wird vom Vorstand geregelt.
c) Der Finanzmanager prüft vor Anweisung deren sachliche und rechnerische Richtigkeit.
d) Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit Erstattung von Aufwendungen nach dieser Finanzordnung stehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Ausgenommen hiervon sind Beträge bis € 50,-.
(6)
Abrechnung
a) Soweit Abrechnungen erforderlich sind, sollen sie in übersichtlicher und lesbarer Darstellung erfolgen. Der Aufwand für Sachbedarf darf nicht mit Erstattung von Zeitaufwand vermischt werden. Pauschalen und Einheitspreise sind zu belegen.
b) Der Abrechnung sind, soweit zur Glaubhaftmachung erforderlich oder soweit vorhanden, Belege beizufügen. Soweit Belege fehlen, soll der Abrechnende die Richtigkeit der Angaben versichern.
c) Der Finanzmanager kann die Erstattung von Aufwendungen verweigern oder zurückstellen, wenn die Aufstellung nicht prüfbar ist oder notwendige Belege fehlen. Der Finanzmanager hat die Erstattung von Aufwendungen zu verweigern, wenn diese nicht zeitnah (grundsätzlich im Jahr der Ausgabe, spätestens jedoch bis 30.9. des Folgejahres) geltend gemacht werden.
d) Abrechnungen des Finanzmanager sind vor Erstattung vom 1. Vorsitzenden zu prüfen und zur Erstattung freizugeben.
(7)
Vorschüsse
Auf Antrag kann ein Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen ausbezahlt werden. In dem Antrag sind die zu erwartenden Aufwendungen, ggf. unter Hinweis auf die in früheren Geschäftsjahren angefallenen Aufwendungen, darzulegen. Der Vorschuss ist zeitnah, spätestens zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres abzurechnen.

§ 2  Mitgliedsbeiträge

(1)
Beitragssätze
a) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt (§ 5 Abs. (3) der Satzung).
b) Als Mitgliedsbeiträge werden erhoben:
  • Ordentliche Mitglieder:
    € 80,- pro Jahr
  • Jugendliche Mitglieder:
    € 15,- pro Jahr
  • Außerordentliche Mitglieder:
    € 25,- Jahr
  • Fördernde Mitglieder:
    € 25,- Jahr (mindestens)
c) Die Mitglieder können auf schriftlichen Antrag beim Vorstand ihren Beitrag ohne Angabe von Gründen um bis zu € 15,- senken.
(2)
Beitragserhebung
a) Der Finanzmanager erstellt nach der Mitgliederbestandsmeldung zum BLSV die Rechnungen über die Mitglieder-Beiträge (§ 5 der Satzung).
Bei Mitgliedern, die ihren Beitrag per Lastschrift zahlen, wird die Rechnung nur auf Verlangen zugestellt.
b) Für Mitglieder, die in den ersten beiden Quartalen des Geschäftsjahrs beitreten, wird die Rechnung für das laufende Jahr spätestens 14 Tage nach Beitritt erstellt.
c) Beschwerden der Mitglieder über die Höhe des in Rechnung gestellten Beitrags haben keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zahlungspflicht.
d) Die Beitragserhebung sollte grundsätzlich als Lastschrift erfolgen.
(3)
Zahlungsrückstände
a) Erfolgt bis zu dem vom Finanzmanager in der Beitragsrechnung festgesetzten Zahlungstermin keine oder nur teilweise Zahlung, so hat das Mitglied für jeden angefangenen Monat des Verzugs einen Säumniszuschlag von € 1,- zu entrichten. Bei Härtefällen und Unbilligkeit kann der Finanzmanager auf den Säumniszuschlag verzichten.
b) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Gutschrift auf dem Bankkonto des Schachklub Immenstadt 09 e.V. spätestens 10 Tage nach Fälligkeit erfolgt.
c) Mitglieder, die mehr als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(4)
Sonstige Forderungen
Für andere Forderungen, die der Schachklub Immenstadt 09 e.V. einem Mitglied in Rechnung stellt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts über die Folgen des Zahlungsverzugs entsprechend.

§ 3  Aufwandserstattung

(1)
Aufwandsersatz
a) Die Mitglieder des Vorstands, der besonderen Vertreter und vom Vorstand beauftragte Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und unter Beachtung der Grundsätze der Nr. 1 dieser Finanzordnung. Für die Abrechnung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Finanzordnung über Abrechnung und Vorschüsse entsprechend.
b) Die Mitglieder des Vorstands, der besonderen Vertreter und vom Vorstand beauftragte Personen erhalten Ersatz
  • der Reisekosten und des Verpflegungsmehraufwands nach den Bestimmungen des Abschnitts über Reisekostenerstattung
  • der Sachaufwendungen
c) Beauftragte erhalten zusätzlich Ersatz für den Zeit- und Arbeitsaufwand nach den folgenden besonderen Bestimmungen.
(2)
Arbeits- und Zeitaufwand
a) Die Erstattung des Zeitaufwandes oder des Arbeitseinsatzes kann nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands erfolgen.
b) Dasselbe gilt für die entgeltliche Beauftragung oder Anstellung von Personen.
c) Die Schaffung von Stellen für Tätigkeiten, Anstellung von Personen für eine Tätigkeit, die über den Rahmen einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit hinausgeht, bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 4  Reisekosten

(1)
Allgemein
a) Reisen im Sinne dieser Ordnung sind Reisen, die zu einer längeren Abwesenheit von der Wohnung führen und angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Reiseziel am Wohnort liegt. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Reisen obliegt, soweit nichts anderes geregelt ist, dem 1. Vorsitzenden.
b) Die Reisekostenerstattung umfasst:
  • Fahrtkostenerstattung
  • Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungsgeld
  • Erstattung der Nebenkosten
c) Die Dauer der Reise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung.
d) Bei Reisen, die von Dritten veranlasst werden, können die Reisekostenauslagen unter Zugrundelegung von deren Bestimmungen erstattet werden.
e) Bei Auslandsreisen können Tage und Übernachtungsgelder bis zu einer Höhe der in der Bundesrepublik steuerrechtlich anerkannten Erstattungssätze gezahlt werden.
f) Der Finanzmanager teilt dem Vorstand zum Jahresbeginn oder unverzüglich nach vom BLSV bekannt gemachten Änderungen die staatlichen Reisekostensätze, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts für die Berechnung des Erstattungsanspruches von Bedeutung sind, mit.
(2)
Fahrtkostenerstattung
a) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet, und zwar bei Benutzung von:
  • Landfahrzeugen die zweite Klasse
  • Luftfahrzeugen die Touristen- oder Economyklasse
  • Schlafwagen die Spezial- oder Doppelbettklasse
  • einschließlich der Kosten für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln, Befördern des Gepäcks, Bett- und Platzkarten und sonstigen Zuschlägen.
b) Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden ferner nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Soweit die Ermäßigung aufgrund der Benutzung einer Bahn-Card oder ähnlicher Vergünstigungen eintritt, trifft der Vorstand Bestimmungen darüber, inwieweit Aufwendungen hierfür erstattet werden.
c) Für Strecken, die von einer oder mehreren Personen mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kfz) zurückgelegt werden, wird Wegstreckenentschädigung in Höhe der staatlichen Reisekostensätze gewährt. Für Lehrgangs- und Turnierteilnehmer dürfen höchstens die staatsmittelfähigen Reisekostensätze angewendet werden.
(3)
Verpflegungsmehraufwand
a) Verpflegungsmehraufwand wird pauschal mit einem Tagegeld abgegolten. Die Höhe bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Reise geltenden staatlichen Reisekostensätzen.
b) Schließen die Übernachtungskosten das Frühstück mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für das Frühstück keine Kosten, so ist das Tagegeld um 20% zu kürzen. Schließen die Übernachtungskosten Mittag und/oder Abendessen mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für Mittag und/oder Abendessen keine Kosten, so ist das Tagegeld um jeweils 30% zu kürzen.
(4)
Übernachtungsgeld
a) Für die ohne Beleg erstattungsfähigen Übernachtungskosten gelten die staatlichen Reisekostensätze.
b) Übersteigen die notwendigen Übernachtungskosten diesen Satz, so werden die Mehrkosten gegen Vorlage der Rechnung in voller Höhe bis zu € 40,- vergütet.
c) Übersteigen die Übernachtungskosten auch diesen Betrag, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er vom 1. Vorsitzenden oder vom Finanzmanager anerkannt worden ist.
d) Wird ein Schlafwagen benutzt, so werden diese Kosten unter Beifügung der Rechnung anstelle der Übernachtung vergütet.
(5)
Turnierteilnahme
Die Reisekostenerstattung für die Teilnehmer internationaler oder nationaler Schachveranstaltungen regelt der Vorstand unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und unter Einhaltung der Höchstsätze dieses Abschnitts.
(6)
Lehrgänge
Der Schachklub Immenstadt 09 e.V. kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der in diesem Abschnitt genannten Sätze erstatten. Dabei ist das Eigeninteresse der Lehrgangsteilnehmer entsprechend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.
(7)
Schiedsrichter
Die bei Wettkämpfen des Schachklub Immenstadt 09 e.V. gemäß Pkt. 4 a) der Turnierordnung eingesetzten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Tagessatz für Verpflegungsmehraufwand, wettkampfbezogene Auslagen für Porti und Telefon beträgt einheitlich € 30,-.

§ 5  Kassenprüfung

(1)
Zeitpunkt
Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres so rechtzeitig, dass der Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. Eine außerordentliche Prüfung hat stattzufinden in den Fällen, in denen der Vorstand dies anordnet.
(2)
Umfang
Die Prüfung erstreckt sich auf den Vermögensbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung und der übrigen Regelwerke des Schachklub Immenstadt 09 e.V.
(3)
Unterlagen
Die Buchungsunterlagen sind den Kassenprüfern im Original vorzulegen. Bei Fehlen ist eine Erklärung über den Grund vorzulegen. Die Vorlage von Belegkopien ist ausreichend, sofern der Finanzmanager nichtendabrechnende Stelle ist.
(4)
Bericht
Die Kassenprüfer erstellen einen Prüfungsbericht. Dieser enthält
  • Angaben über Ort, Datum und Dauer der Prüfung sowie der anwesenden Personen,
  • eine Auflistung der vom Finanzmanager vorgelegten und überprüften Unterlagen sowie der fehlenden Unterlagen,
  • den Gegenstand der Prüfung.
  • eine Auflistung der Beanstandungen.
  • eine Erklärung darüber ob Entlastung erteilt werden kann.

Anhang

Reisekostensätze

Wegstreckenentschädigungen je gefahrener Kilometer

  SelbstfahrerJe Mitfahrer
Lehrgangs- und Turnierteilnehmer € 0,22 € 0,01
Andere Fahrten € 0,30 € 0,02

Tagegelder (Pkt. 4.3 bzw. 4.4 der Finanzordnung)

mehr als 8 Stunden24 Stunden
€ 12,00 € 24,00

Erstattung Übernachtung ohne Beleg (Pkt. 4.4. der Finanzordnung): € 20,00.

Diese Finanzordnung tritt am 17.12.2022 in Kraft.

Änderungshistorie
DatumAntragstellerÄnderungen
16.03.2016 Harry A. Riegger Anpassung an neue Reisesätze
19.12.2020 Harry A. Riegger Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder
17.12.2022 Harry A. Riegger Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder
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